Information für Kunden gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung
27. März 2019

Die Verordnung (EG) 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) regelt das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Verwendung chemischer Stoffe und daraus hergestellter Gemische.


Entsprechend Artikel 33 der REACH-Verordnung müssen Lieferanten von Erzeugnissen ihre Abnehmer darüber informieren, wenn das gelieferte Erzeugnis einen Stoff der REACHKandidatenliste (SVHC-Liste) in Gehalten größer als 0,1 Massenprozent enthält.

Hier finden Sie unser Kundeninformationsschreiben gemäß REACH-Verordnung.